Wednesday, February 22, 2012
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SATZUNG des MUSIKVEREINS Waldaschaff 1972 e.V.

§1 Name und Sitz

§2 Gründungszeit

§3 Zweck und Aufgaben des Vereins

§4 Organisation

§5 Mitglieder

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

§7 Beiträge

§8 Pflichten der Mitglieder

§9 Vereins-strafen

§10 Verlust der Mitgliedschaft

§11 Vereinsleitung und Vereinsverwaltung

§12 Versammlungen

§13 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

§14 Anschaffungen des Vereins

§15 Änderung der Satzung

§16 Vereinsvermögen

§17 Ehrenmitglieder

§18 Auflösung des Vereins



 


§1 Name und Sitz

Der im Jahre 1972 gegründete Verein führt den Namen "Musikverein Waldaschaff 1972 e.V." und hat seinen Sitz in Waldaschaff. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§2 Gründungszeit

Als Gründungsjahr der Blaskapelle gilt das Jahr 1926. Als Gründungsjahr des gegründeten Musikvereins gilt das Jahr 1972.

 

 

 §3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 Der MV Waldaschaff ist ein Kultureller Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der steuerrechtlichen Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Pflege, die Aufrechterhaltung und die Ausbreitung der Volksmusik, sowie der konzertanten und sinfonischen Blas- und Akkordeonmusik durch seine Musikalischen Gruppierungen. Auch zeitgemäße Musik wird Gefördert. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch Musikalische Aus- und Weiterbildung, Proben- und Konzerttätigkeit, sowie durch Auftritte bei Anlässen innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Verein steht auf politisch und religiös neutraler Grundlage. Jegliche Parteipolitik scheidet im Verein aus.



§4 Organisation

 Über die Zugehörigkeit zu Übergeordneten Verbänden oder Interessengemeinschaften wird von der Generalversammlung beschlossen.

 

 

§5 Mitglieder

Im Verein werden unterschieden:

 a) Ausübende (aktive) Mitglieder

Mitglieder der musikalischen Gruppierungen.

Mitglieder der Vorstandschaft.

 b) Unterstützende (passive) Mitglieder

 c) Ehrenmitglieder
 

 

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein auf Grund eines schriftlichen Antrags kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person, gleich welcher Art und Rasse werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

  

 

§7 Beiträge

 

 Die Beitragssätze werden jeweils in der Generalversammlung festgelegt und beschlossen. Jedes passive Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet. Von den aktiven Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben, deshalb wird ein von der Vorstandschaft festzulegender Prozentsatz (mind. 10%) je Einnahme abgezogen und der Vereinskasse zugeführt. Bei Ableistung des Bundeswehr- bzw. zivilen Ersatzdienstes werden die Mitglieder beitragsfrei gehalten. Ehrenmitglieder werden ebenfalls beitragsfrei gehalten.

 

 

§8 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an Probestunden und Auftritten regelmäßig teilzunehmen, es sei denn, das ein wichtiger Grund des Fernbleibens vorliegt. Alle Aktiven müssen bestrebt sein, alles zu tun, was für die musikalischen Gruppierungen fördernd ist und Ihr Fortbestehen ermöglicht. Den Anweisungen der musikalischen Leiter ist Folge zu leisten Aufgabe und Pflicht der passiven Mitglieder ist es dabei, den Verein und die musikalischen Gruppierungen aktiv und auch in finanzieller Hinsicht bestmöglichst zu unterstützen.

 

 

§9 Vereins - Strafen

Die Vereinsstrafen werden von der Vorstandschaft ausgesprochen. Als Vereinsstrafen können ausgesprochen werden:

a) Bei passiven Mitgliedern

1. Verwarnung

2. Ausschließung aus dem Verein

b) Bei aktiven Mitgliedern

1. Bei dreimaligen unentschuldigtem Fehlen Einziehen des Jahresbeitrages

2. Verwarnung

3. Umstellen vom aktiven zum passiven Mitglied

4. Ausschließung aus dem Verein

 

Gründe für eine Bestrafung:  z.B. Unschönes Verhalten welches das Ansehen des Vereins und die innere Disziplin schädigt, sowie mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum.


 

§10 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.

 1. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim 1.Vorsitzenden oder Geschäftsführer anzuzeigen. Das austretende Mitglied muß jedoch noch seinen vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zahlen, selbstverständlich auch bestehende Beitragsrückstände.

2. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch einen Vorstandschaftsbeschluß.


Gründe für einen Ausschluß: siehe §9.  Bei selbstgewähltem Austritt und Ausschluß besteht kein Vermögensanspruch an den Verein.

 

 

§11 Vereinsleitung und Vereinsverwaltung

Die Leitung und Verwaltung des Vereins liegen in den Händen der Vorstandschaft. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB, sowie dem Geschäftsführer, Kassier, Schriftführer, Jugendleiter und den Vorsitzenden der von der Generalversammlung gewählten Ausschüsse. Weiterhin gelten bei Vorstandschaftsbeschlüssen als stimmberechtigt die von der Vorstandschaft bestimmten musikalischen Leiter. Die Vorstandschaftsmitglieder und die Mitglieder der von der General-versammlung einzusetzenden Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben, sowie zwei Kassen-revisoren werden jeweils in der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Einfache Stimmenmehrheit genügt. Vorstandschafts- und Ausschußmitglieder bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


 

§12 Versammlungen

 Versammlungen des Vereins sind ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen. Der Vorstand hat die ordentliche Generalversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Generalversammlung muß mit einer Frist von einem Monat im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff unter Zeit- und Ortsangabe der Versammlung, sowie der Tagesordnung erfolgen. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzugeben.

 

Die außerordentliche Generalversammlung wird einberufen:

a) wenn der Vorstand bzw. die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit es für erforderlich hält

b) Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich darum antragen.

 

 Jede Anzahl der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder ist Beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14.Lebensjahr. Über den Verlauf der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen wird Protokoll geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§13 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig. Sie verpflichten sich, zum Wohle des Vereins zu wirken. Die Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden von Fall zu Fall von der Vereinskasse ersetzt. Die Zahlungen aus der Vereinskasse sind vom Vorstand anzuweisen.


 

§14 Anschaffungen des Vereins

Über Anschaffungen des Vereins bestimmt die Vorstandschaft.


 

§15 Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, und zwar mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

§16 Vereinsvermögen

 Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, den vereinseigenen Musikinstrumenten, Sachbeständen und den Noten. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen. Vereinseigene Musikinstrumente sind in einem einwandfreien Zustand zu halten und sind bei Abgabe einer Überprüfung auf eigene Kosten zu unterwerfen.

 

 

§17 Ehrenmitglieder

 Passive und aktive Vereinsmitglieder, die sich im Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 §18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Waldaschaff, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Waldaschaff, den 13.12.1991

Copyright (c) Musikverein Waldaschaff 1972 e.V.