Satzung

 

                              Musikverein Waldaschaff 1972 e.V.

                                                                 

Sitz: Waldaschaff

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.10.1972 in Waldaschaff.

Zuletzt genehmigt durch die Hauptversammlung am 18.10.2014 in Waldaschaff.

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründungsjahr.

 

1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Waldaschaff 1972 e. V." und hat seinen Sitz in    

    Waldaschaff (nachfolgend kurz "Verein" genannt).

 

2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 323 ins Vereinsregister der Stadt    

    Aschaffenburg eingetragen. 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Als Gründungsjahr der Blaskapelle gilt das Jahr 1926.

 

5. Als Gründungsjahr des Musikvereins gilt das Jahr 1972.

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   

    Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

 

 

2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blas- und

    Akkordeonmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

 

 

3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

 

    a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

 

    b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen   

         Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.

 

    c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

 

    d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

 

    e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an

        Veranstaltungen kultureller Art.

 

     f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

 

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen  

    Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Vorspessart und

    seinen übergeordneten Verbänden. Der Verein unterstützt die Ziele dieser Verbände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder

   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein gehören an:

   

    a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),

   

    b) passive und fördernde Mitglieder,

   

    c) Ehrenmitglieder.

 

2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach

    §11 dieser Satzung.

 

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

 

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des

    Vereins ideell und materiell fördern.

 

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere

    Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag des

    Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

 

§ 5 Aufnahme

 

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein   

    aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.

    Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch die/den Erziehungsberechtigten mit

    unterzeichnet sein.

 

2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der   

    Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren

    etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.

 

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss,

    kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste

    anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, und dem Vorstand

    gegenüber schriftlich zu erklären.

 

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung,

    bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen

    Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des

    Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen

    werden.

    Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung

    gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

    Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch

    einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.

    Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem

    zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die

    Mitgliederversammlung.

 

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.    

    Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

  

    a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an

        Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen

        und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des

        Vereins in Anspruch zu nehmen;

   

    b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu

        lassen;

   

    c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu

        erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu

    unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

 

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den

    musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

 

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von

    der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen

    Beitragsleistungen zu erbringen.

 

5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

 

§ 8 Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese  

    Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

 

2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und

    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige

    Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem

    Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des

    Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene

    Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung

    entgegensteht.

 

3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Vorspessart ist der Verein verpflichtet, die Daten

   seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

 

4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können

    personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann

    jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner

    Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere

    Veröffentlichung.

 

5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die

    schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,

    Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

 

6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem

    Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die

    Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu

    zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind

- die Hauptversammlung und

- der Vorstand.

 

 

§ 10 Hauptversammlung

 

1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

2. Einladungen zur Einberufung der Hauptversammlung erfolgen mit einer Frist von

mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der   Gemeinde Waldaschaff durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der       Tagesordnung.

 

3. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem

    Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

    Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein

    Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem

    Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt,

    die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf

    eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der

    Dringlichkeit erforderlich wird.

 

4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der    

    Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der  

    darauffolgenden Hauptversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten

    der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Hauptversammlung

    durch die anwesenden Mitglieder.

 

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die:

   

     a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

 

     b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

 

     c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und

         die Änderung von Beitragsordnungen,

 

     d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des

         Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Hauptversammlung

         vorgelegt werden,

 

     e) Entlastung des Vorstands,

 

      f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und

         Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 5 und 6 dieser Satzung,

 

     g) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

 

     h) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

 

      i) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

 

      j) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,

 

     k) Änderung der Satzung,

 

      l) Auflösung des Vereins.

 

6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das

    Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der

    Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende

    Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem

    Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich

    ausgeschlossen. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

 

7. Hauptversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch einen

   der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf

   die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

   Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

   Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

   des Sitzungsleiters.

 

9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann

    zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber

   dem Sitzungsleiter verlangt wird.

 

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom

      Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

   

    a) dem 1. Vorsitzenden,

   

    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (2./ 3. Vorsitzenden),

   

    c) dem Schriftführer,

   

    d) dem Kassierer/Schatzmeister,

   

    e) dem Geschäftsführer,

   

    f) dem Jugendleiter,

   

    g) den musikalischen Leitern der Orchester

   

    h) und dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist

    alleinvertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die   

    Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen

    dieser Satzung oder per Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für

    die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung der

    Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

 

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen

    Mitgliedern übertragen.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2

    Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die

    nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der  

    nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist  

    berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die

    Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des

    Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, mit einer Frist von

    einem Monat, eine außerordentliche Hauptversammlung zur Durchführung von

    Neuwahlen einzuberufen.

 

8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen,

    dieser führt die Wahlen durch.

 

9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er

    mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

    Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden

    Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

 

10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

    entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.

    Dies betrifft insbesondere die Zahlungen von Aufwandsentschädigungen nach

    EStG § 3 Nr. 26 Übungsleiterpauschale und 26a Ehrenamtspauschale.

    Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft.

    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist

    die Hauptversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

    hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des

    Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die

    ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

    Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach

    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

    Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen

    werden. Von der Hauptversammlung können per Beschluss im Rahmen der

    steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach

    § 670 BGB festgesetzt werden.

    Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom

    Vorstand erlassen und geändert wird.

 

11.Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Hauptversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Mitglieder bis zum vollendeten 27.

    Lebensjahr innerhalb dieses Vereins.

 

2. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die

    Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.

 

3. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der  

    Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Hauptversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden  

    stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

 

2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt

    der Hauptversammlung sein.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

    des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für

    gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu

    verwenden hat.

 

4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen

    vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung

    keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

§ 16 In-Kraft-Treten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 18.10.2014 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Satzung
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