Satzung
Musikverein Waldaschaff 1972 e.V.
Sitz: Waldaschaff
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.10.1972 in Waldaschaff.
Zuletzt genehmigt durch die Hauptversammlung am 18.10.2014 in Waldaschaff.
Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründungsjahr.
1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Waldaschaff 1972 e. V." und hat seinen Sitz in
Waldaschaff (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 323 ins Vereinsregister der Stadt
Aschaffenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Als Gründungsjahr der Blaskapelle gilt das Jahr 1926.
5. Als Gründungsjahr des Musikvereins gilt das Jahr 1972.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blas- und
Akkordeonmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen
Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an
Veranstaltungen kultureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Vorspessart und
seinen übergeordneten Verbänden. Der Verein unterstützt die Ziele dieser Verbände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive und fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach
§11 dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des
Vereins ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein
aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch die/den Erziehungsberechtigten mit
unterzeichnet sein.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren
etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss,
kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste
anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, und dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung,
bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen
Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des
Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch
einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem
zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen
und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des
Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu
lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den
musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von
der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen
Beitragsleistungen zu erbringen.
5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 8 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese
Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem
Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung
entgegensteht.
3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Vorspessart ist der Verein verpflichtet, die Daten
seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner
Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere
Veröffentlichung.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu
zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung und
- der Vorstand.
§ 10 Hauptversammlung
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Einladungen zur Einberufung der Hauptversammlung erfolgen mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
3. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem
Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem
Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt,
die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf
eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der
Dringlichkeit erforderlich wird.
4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der
darauffolgenden Hauptversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten
der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Hauptversammlung
durch die anwesenden Mitglieder.
5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und
die Änderung von Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des
Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Hauptversammlung
vorgelegt werden,
e) Entlastung des Vorstands,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 5 und 6 dieser Satzung,
g) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,
h) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
i) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
j) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
k) Änderung der Satzung,
l) Auflösung des Vereins.
6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der
Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende
Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem
Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich
ausgeschlossen. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
7. Hauptversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch einen
der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters.
9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann
zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber
dem Sitzungsleiter verlangt wird.
10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (2./ 3. Vorsitzenden),
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer/Schatzmeister,
e) dem Geschäftsführer,
f) dem Jugendleiter,
g) den musikalischen Leitern der Orchester
h) und dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die
Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen
dieser Satzung oder per Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für
die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung der
Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der
nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist
berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die
Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des
Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, mit einer Frist von
einem Monat, eine außerordentliche Hauptversammlung zur Durchführung von
Neuwahlen einzuberufen.
8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen,
dieser führt die Wahlen durch.
9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden
Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
Dies betrifft insbesondere die Zahlungen von Aufwandsentschädigungen nach
EStG § 3 Nr. 26 Übungsleiterpauschale und 26a Ehrenamtspauschale.
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
die Hauptversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden. Von der Hauptversammlung können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom
Vorstand erlassen und geändert wird.
11.Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
§ 12 Kassenprüfung
Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Hauptversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
§ 13 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Mitglieder bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr innerhalb dieses Vereins.
2. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die
Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.
3. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Hauptversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt
der Hauptversammlung sein.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu
verwenden hat.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung
keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 16 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 18.10.2014 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.